Andere Lärmarten

Die Raumakustik für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder wurde lange vernachlässigt. Informationen und Lösungsmöglichkeiten sind allgemeinverständlich dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen.

Workshop Raumakustik in Schulen und Kitas

Veranstaltung:Workshop Raumakustik in Schulen und Kitas
Datum und Zeit:Donnerstag, 18. Juni 2015, 10:30 Uhr
Ort:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz,
 Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz, Raum U124 
Information und Anmeldung:   Die richtige akustische Umgebung in Kindertagesstätten und Schulen sorgt
 nicht nur für gesunde Arbeitsverhältnisse  für Erzieherinnen, Erzieher
 und die Lehrerschaft, sondern ist auch ein wichtiger Faktor für
 die sprachliche Entwicklung und den Lernerfolg von
 Kindern und Jugendlichen.
 Der Workshop spricht die Träger von Bildungseinrichtungen, Bauämter,
 Architekten, andere Praktiker und Interessierte an und zeigt, welche
 Vorgaben zur Raumakustik bestehen und wie diese beim Neubau oder
 auch nachträglich in die Praxis umgesetzt werden können.

Bei allen technischen Vorgängen entstehen Geräusche. Dies betrifft insbesondere gewerbliche und industrielle Tätigkeiten. Das wirksamste Mittel der Lärmbekämpfung ist die Vermeidung durch die möglichst weitgehende Trennung von Gewerbe- und Industriestandorten und schutzbedürftigen Nutzungen.

Häufig ist es nicht möglich bzw. auch städteplanerisch nicht gewünscht, konfliktträchtige und schutzbedürftige Nutzungen räumlich derart zu trennen, dass Lärmprobleme in keinem Fall entstehen können.

Dann ist es erforderlich, die Einhaltung der Anforderungen des Lärmschutzes im Einzelfall zu prüfen. Stationäre gewerbliche und industrielle Nutzungen sind Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, für sie gelten die Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm.

Dies betrifft sowohl die Ebene der Bauleitplanung (z.B. Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten) als auch die Zulassung einzelner Nutzungen (z.B. die Ansiedelung eines Industrie- oder Gewerbebetriebs).

Auf beiden Ebenen erfolgt in der Regel eine Beteiligung der Gewerbeaufsicht bei den Struktur- und Genehmigungsbehörden als Träger öffentlicher Belange. Häufig erfolgt die lärmschutzfachliche Beurteilung auf Basis einer schalltechnischen Prognose (sog. „Lärmgutachten“).

Bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten kann eine Lärmkontingentierung vorgenommen werden. Den Flächen des Gebiets werden hierbei Lärmkontingente zugewiesen, die von den Betrieben, die sich dort später ansiedeln, maximal beansprucht werden können. Die Lärmkontingente sind so berechnet, dass bei deren Einhaltung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. angrenzenden Wohngebieten) eingehalten werden. Im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren für die einzelnen Betriebe muss dann der Nachweis erfolgen, dass die zugewiesenen Kontingente nicht überschritten werden.

Existieren keine entsprechenden Festsetzungen in Bebauungsplänen erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit eines Gewerbe- oder Industriebbetriebs im jeweiligen Genehmigungsverfahren unmittelbar über die Prüfung, ob die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA eingehalten werden. Hierbei ist die Vorbelastung durch bereits bestehende gewerbliche oder industrielle Anlagen mit zu berücksichtigen.

Die Beurteilung erfolgt in der Regel auch hier über ein schalltechnisches Gutachten, welches sämtliche geräuschverursachenden Anlagen und Tätigkeiten eines Betriebes, die Gegenstand der Genehmigung sein sollen, betrachtet.

Industrielle und gewerbliche Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzurufen, bedürfen gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Anlagen, die keiner Genehmigung nach BImSchG bedürfen, werden in der Regel baurechtlich genehmigt bzw. zugelassen.

Führt der Betrieb einer gewerblichen Anlage bzw. Einrichtung zu Beschwerden, prüft die zuständige Behörde zunächst, ob die Nutzung entsprechend der Genehmigung erfolgt und ob Hinweise bestehen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten sein könnten. Bei Bedarf und wenn dies schalltechnisch möglich ist, können Überwachungsmessungen durchgeführt werden.

Bestimmte Anlagen von Gewerbe- und Industriebetriebe können Quellen von tieffrequenten Geräuschen sein. Bei der schalltechnischen Beurteilung von Anlagen werden diese im Vorfeld mit berücksichtigt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es später beim Betrieb zu entsprechenden Wahrnehmungen und Störungen kommt. Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusch bietet die TA Lärm ein eigenes Verfahren auf Basis von Messungen, welches grundsätzlich von der zuständigen Behörde angewandt werden kann. Treten sogenannten „Brummtonphänomene“ auf, ist es in der Regel jedoch schwierig, messtechnisch den Verursacher bzw. die Quelle zu ermitteln.

Zuständige Behörden:

Für den Immissionsschutz betreffend gewerblicher Tätigkeiten sind mit Ausnahme der Gaststätten grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig. Für Gaststätten liegt die Zuständigkeit bei den Ordnungsämtern der Kommunen.

Bautätigkeiten können aufgrund der Geräuschpegel, der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung aber auch der Dauer der Einwirkung sehr störend wirken.

Ortsgebundene Baustellen sind grds. Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), es gelten die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG. Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt für gewerbliche Bautätigkeiten nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19. August 1970 (AVV Baulärm)

Die TA Lärm findet bei Baustellen keine Anwendung.

Neben der Baustelle als solches sind auch die eingesetzten Maschinen und Geräte Anlagen im Sinne des BImSchG. Unabhängig der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind daher auch die speziellen Betriebszeitenregelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu beachten.

Die Regelungen der 32. BImSchV wurden durch das Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz ausgeweitet und finden bei Baustellen ebenfalls Anwendung. Eine Übersicht über die zulässigen Betriebszeiten bestimmter Maschinen und Geräte nach der 32. BImSchV sowie dem LImSchG finden Sie hier.

Sollen gewerbliche Bauarbeiten im Nachtzeitraum (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr) durchgeführt werden, ist in der Regel eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 LImSchG erforderlich. Dies gilt ebenfalls für den Einsatz von Geräten und Maschinen entgegen den Betriebszeitenregelungen nach  32. BImSchV bzw. LImSchG.

Bautätigkeiten an Schienenwegen des Bundes sollen aus betrieblichen Gründen oft in der Nachtzeit durchgeführt werden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen haben hierzu mit der DB Netz AG ein Antragsformular abgestimmt. Dieses ist hier abrufbar.

Zuständige Behörden

Für den Lärmschutz auf gewerblichen Baustellen sind grds. die Gewerbeaufsichtsämter der Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

Die SGDen erteilen ebenso die Genehmigungen zur Durchführung von gewerblichen Bautätigkeiten zur Nachtzeit, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Werden diese Schwellen nicht erreicht, sind die Kommunen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig. Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 LImSchG werden ebenfalls durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen erteilt.

Weitere Informationen sowie Formulare für Ausnahmegenehmigungen sind hier abrufbar. 

Private Heimwerkertätigkeiten sind nach den Vorschriften des LImSchG für verhaltensbezogenen Lärm zu beurteilen. Bei der Beurteilung können AVV Baulärm und TA Lärm unter Umständen im Einzelfall zur Orientierung herangezogen werden. Hier sind in der Regel die Ordnungsbehörden bei den Kommunen zuständig. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt für zusammenhängende Wohnkomplexe bzw. Wohngebäude mit mehreren Parteien, für die Verhaltensregeln auf privatrechtlicher Basis bestehen (z.B. Hausordnungen, Mietverträge).

Weiterführende Informationen:

Vortrag der SGD Nord zu Nachtbaustellen (November 2018)

Vortragsunterlagen zur Baulärmveranstaltung des ALD 2017

Vortragsunterlagen zur Baulärmveranstaltung des ALD 2018

Infoseite des Umweltbundesamts zum Thema

Link zum Merkblatt Baulärm des Vereins zur Förderung fairer Bedingungen am Bau e.V.

Die Zahl der Beschwerden der Wohnnachbarschaft über den von Freizeit- und Sporteinrichtungen und -veranstaltungen ausgehenden Lärm hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Solche Einrichtungen und Veranstaltungen sollten grundsätzlich auf Bereiche beschränkt werden, in denen sie nicht stören. Andererseits sind Sportmöglichkeiten in der Nachbarschaft von Wohngebieten zu erhalten und im Interesse des Jugend- und Breitensports auch künftig wohnungsnah zu errichten.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - vom Juli 1991 hat einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung und Messung der von Sportanlagen ausgehenden schädlichen Geräuscheinwirkungen festgelegt. Die Verordnung enthält Immissionsrichtwerte, bestimmt das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen, die von Sportanlagen ausgehen, nennt Maßnahmen, die zum Schutz gegen Lärm ergriffen werden sollen und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Behörden von der Festlegung von Betriebszeiten absehen sollen. Nach der Rechtsprechung bestimmt sie auch die Grenze für die Duldungspflicht in zivilrechtlichen Nachbarstreitigkeiten. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung trägt dem Anliegen des Sports weitgehend Rechnung, stellt bei Neuplanung von Sportanlagen auf einen umfassenden Lärmschutz ab und gewährleistet einen weitgehenden Bestandsschutz für vorhandene Sportanlagen.

Zur Beurteilung des Lärms von Freizeiteinrichtungen, die nicht unter die Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen, gelten die in Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 22.07.2015 (Freizeitlärmrichtlinie) bekannt gegebenen überarbeiteten Hinweise der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche. Auch in diesen Hinweisen sind Beurteilungsmaßstäbe und Abhilfemaßnahmen angegeben. Dabei wird u.a. dem Umstand Rechnung getragen, dass bei seltenen Störereignissen unter Umständen im Einzelfall die Zumutbarkeitsgrenze angehoben werden kann, während andererseits aber zu besonderen Ruhezeiten und insbesondere Nachts das Schutzbedürfnis lärmbetroffener Anwohner ausreichend zu würdigen.

In der sogenannten Diskotheken-Verwaltungsvorschrift wurden u. a. Vorgaben über

  • die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes bei der Erteilung von Baugenehmigungen,
  • die Zulässigkeit von Diskotheken in den verschiedenen Baugebieten,
  • die Begrenzung der Lautsprecherausgangsleistung,
  • nachträgliche Schallschutzmaßnahmen bei bestehenden Diskotheken,
  • die Begrenzung des Lärms im Einwirkungsbereich der Diskothek durch organisatorische Maßnahmen (Sperrzeit-Regelungen) aufgestellt.

Insbesondere Winzer beklagen in Rheinland-Pfalz beträchtliche Ernteeinbußen durch Vögel, sofern keine geeigneten Abwehrmaßnahmen erfolgen. Die jährlich wiederkehrend im Herbst zur Vertreibung vor allem der Stare eingesetzten Schreckschussapparate können jedoch auch Anwohner erheblich belästigen.

Nach § 7 Abs.3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes bedarf der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen und in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den erhebliche Belästigungen der Anwohnerinnen und Anwohner hervorgerufen werden können der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Eine Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn sich die Vögel mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht fernhalten lassen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass

  • nur geschossen wird, wenn tatsächlich Vögel da sind,
  • zu häufiges oder zu lautes Schießen unterbleibt,
  • die Nachtruhe beachtet wird, und
  • zuvor der Einsatz weniger belastender Methoden geprüft worden ist.

Zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft existieren weltweit umfangreiche Erfahrungen und Publikationen. Es fehlt jedoch eine praxisnahe Zusammenstellung und Bewertung der wichtigsten Erkenntnisse. Die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hat deshalb im Auftrag des Landesamtes für Umwelt ein umfassendes Gutachten über die Möglichkeit der Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft erstellt.
Neben der Frage, welche Vögel relevante Schäden im Obst- und Weinbau oder sonstigen Sonderkulturen verursachen können, war u.a. zu ermitteln,

  • welche Früchte besonders betroffen sind,
  • ob es regionalspezifische Unterschiede in Rheinland-Pfalz gibt,
  • welche Hilfsmittel zur Vogelabwehr existieren,
  • wie diese funktionieren und ? unter Berücksichtigung des
    Tierschutzes ? welche Vor- bzw. Nachteile sie haben,
  • wie laut Schreckschussapparate sein müssen,
  • zu welcher Tageszeit der Einsatz der Abwehranlagen

In einem speziellen Teil werden Gänseschäden (z. B. in der Landwirtschaft und bei Badegewässern) in Rheinland-Pfalz behandelt.
Das Gutachten gibt allen von der Problematik unmittelbar Betroffenen sowie den rheinland-pfälzischen Behörden Entscheidungshilfen. Da es eine Gesamtauswertung verfügbarer Informationen enthält, ist es über Rheinland-Pfalz hinaus von Bedeutung.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat gemeinsam mit Fachleuten aus der Landwirtschaft, den Kommunen und den Ministerien auf der Grundlage des vorgenannten Gutachtens eine Arbeitshilfe erstellt. Diese Arbeitshilfe zur immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb akustischer Geräte zur Vogelabwehr gibt praxistaugliche Hinweise zur Umsetzung der im Landes-Immissionsschutzgesetz festgelegten Anforderungen.

Zuständige Behörden

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen wie auch zur Bearbeitung von Beschwerden sind die unteren Immissionsschutzbehörden, in der Regel die Ordnungsämter bei den Gemeinden.

Weiterführende Informationen

Vortrag zum Thema vom 04.12.2018

Lärm ist in den letzten Jahrzehnten zu einer zunehmenden Belastung der Bevölkerung geworden, da Wirtschaftswachstum und Wohlstand eine Vielzahl an zusätzlichen Lärmquellen entstehen lassen.
Lärm ist ein wesentlicher Faktor der zivilisationsbedingten Umweltgefährdung. Er ist ein Kennzeichen der modernen Industriegesellschaft und des Wunsches nach höchstmöglicher Mobilität. Wie bei vielen Umweltbelastungen ist der Mensch Verursacher und Betroffener zugleich - dies macht die Lärmbekämpfung schwierig. Vor allem durch den zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr, aber auch durch die von gewerblichen und industriellen Anlagen sowie von Sport - und Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche ist ein immer größerer Teil der Bevölkerung zeitweilig oder dauerhaft Lärmbelastungen ausgesetzt. Hinzu kommen weitere Lärmquellen, zu denen der Flugverkehr, der Schienenverkehr und die durch die Nachbarschaft hervorgerufenen Geräusche gehören.

Quelle: Seidel, 1998; Griefhahn; 1988; modifiziert und erweitert
Nach repräsentativen Umfragen fühlten sich 1994 in Deutschland 22 % der Bevölkerung durch Straßenverkehrslärm, 8 % durch Fluglärm und je 3 % durch Schienenverkehrs-, Industrie- und Gewerbelärm stark gestört. Lärm darf nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr lediglich als Quelle von Belästigungen und Ärger angesehen werden. Die bisher bekannten Beeinträchtigungen durch Lärm bilden vielmehr eine breite Palette negativer Wirkungen wie Kommunikationsstörungen, Konzentrations- und Lernbeeinträchtigungen sowie Einschlafstörungen. Neben diesen eher dem psychisch-emotionalen Bereich zugeordneten Wirkungen treten auch eindeutig gesundheitliche Risiken auf. Es wurde in einer Verkehrslärmstudie festgestellt, dass in einem stark durch Verkehrslärm belasteten Gebiet (Schalldruckpegel 66 - 73 dB(A)) die Zahl derjenigen, die aufgrund von Bluthochdruck ärztlich behandelt werden mussten, gegenüber einem ruhigen Vergleichsgebiet mit ähnlicher Bewohnerstruktur und einer Lärmbelastung von 50 dB(A) um 50 % höher liegt. Vergleiche zwischen den Erkenntnissen der Lärmwirkungsuntersuchungen und Stressbelastungen bestärken also die Vermutung, dass zwischen Lärmbelastung und Bluthochdruck ein enger Zusammenhang besteht und dass Lärmbeeinträchtigungen erhebliche gesundheitliche Risiken für einen Großteil der Bevölkerung bedeuten können.