Rechtsvorschriften

Ein (nicht abschließender) Überblick über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zur Gentechnik findet sich in der folgenden Aufzählung. Der genaue Wortlaut der rechtlichen Grundlagen kann auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums bzw. der Europäischen Kommission nachgelesen werden. Neben dem nationalen Recht gibt es auch Rechtsnormen der Europäischen Union, die Aspekte der Gentechnik regeln. So gelten EU-Verordnungen unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, während EU-Richtlinien in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Europäische Union (EU)

Diese Richtlinie stellt den rechtlichen Rahmen für die Zulassung genetisch veränderter Organismen (im Folgenden GVO), der auf GVO Anwendung findet, die als Saatgut oder sonstiges Pflanzenvermehrungsmaterial zu Anbauzwecken in der Union verwendet werden sollen. Sie gibt den Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip auch mehr Flexibilität bei der Entscheidung, ob sie GVO in ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten oder nicht (das sogenannte Opt out), unbeschadet der in dem System der Union für die Zulassung von GVO vorgesehenen Risikobewertung nach dieser Richtlinie.

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (GVM bzw. GVO) in geschlossenen Systemen festgelegt, mit denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden sollen.

Die „Novel Food and Feed-Verordnung“ regelt die Zulassung und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel einheitlich in der ganzen EU. Unter diese Verordnung fallen solche Lebens- und Futtermittel, die aus GVO bestehen bzw. diese enthalten oder aus GVO stammen bzw. daraus hergestellt werden. Die Verordnung gilt nicht für technische Hilfsstoffe und solche Stoffe, die mit GVO hergestellt werden. Für alle unter diese Verordnung fallenden Stoffe gilt eine strenge Kennzeichnungspflicht, von der nur geringfügige (0,9%), unbeabsichtigte Beimischungen ausgenommen sind.

Diese Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung gilt für aus GVO bestehende oder GVO enthaltende Produkte sowie für aus GVO hergestellte Lebens- und Futtermittel.
Entsprechend dieser Verordnung sind in allen EU-Ländern alle Lebens- und Futtermittel kennzeichnungspflichtig, bei deren Herstellung GVO angewandt wurden. Es spielt keine Rolle, ob diese Anwendung im Endprodukt nachweisbar ist. Für andere GVO-Produkte gilt die Kennzeichnungspflicht soweit sie aus GVO bestehen oder GVO enthalten.
Zur plausiblen Überprüfung wurde das Prinzip der Rückverfolgbarkeit eingeführt, d.h. es müssen für jeden GVO geeignete „Rückverfolgbarkeitssysteme“ entwickelt werden. Für unbeabsichtigte GVO-Beimischungen gibt es Schwellenwerte, bis zu denen keine Kennzeichnung erforderlich ist. Für in der EU zugelassene GVO gilt hier ein Schwellenwert von 0,9% für jede einzelne Zutat.

Diese Verordnung regelt die grenzüberschreitende Verbringung von GVO in das und aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Sie ist Ausfluss des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit.

Verordnung über ein System zur Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für GVO

Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen
 

Richtlinie 2000/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 (…) zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor

Deutschland

Das Gentechnikgesetz setzt die „europäische Systemrichtlinie“ (2009/41/EG) und die „Freisetzungsrichtlinie“ (2001/18/EG) um und regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System sowie die Freisetzung und das Inverkehrbringen solcher Organismen.

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung enthält Regelungen für die Risikobewertung von Organismen und die Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten und legt die für die einzelnen Sicherheitsstufen erforderlichen technischen, organisatorischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen fest.

Die Gentechnik-Verfahrensverordnung regelt den Verfahrensablauf bei der Anmeldung und Genehmigung gentechnischer Anlagen oder Arbeiten sowie bei Anträgen auf Freisetzung oder Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.

Die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung enthält Angaben zum Umfang der Aufzeichnungspflicht für gentechnische Arbeiten der verschiedenen Sicherheitsstufen.

Die Gentechnik-Anhörungsverordnung legt fest, unter welchen Bedingungen eine öffentliche Anhörung vor der Entscheidung über die Genehmigung einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung durchzuführen ist.

Die Gentechnik-Notfallverordnung fordert eine Prüfung, ob die Erstellung von Notfallplänen für die jeweilige gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 3 oder 4 erforderlich ist und legt außerdem eine Meldepflicht von Unfällen, bei denen gentechnisch veränderte Organismen der Stufen 2 bis 4 entweichen, fest.

Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung regelt grenzüberschreitende Beteiligung bei Anträgen zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen in der EU.

Die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung schreibt bestimmte Vorgehensweisen beim Umgang mit in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderter Organismen vor. Insbesondere wird definiert, was zur guten fachlichen Praxis beim GVO-Anbau gehört, um Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu minimieren.

Die Biostoffverordnung setzt neben der europäischen Richtlinie 2000/54/EG auch die europäische Richtlinie 2010/32/EU in deutsches Arbeitsschutzrecht um.

Neben dem Gentechnikrecht greifen in Laboratorien und anderen gentechnischen Anlagen noch zahlreiche andere rechtliche Regelungen, wie z.B. die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Strahlenschutzverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung oder das Infektionsschutzgesetz. Einige dieser Rechtsnormen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH.